Das gerichtliche Mahnverfahren – Vollstreckungsbescheid

 

Was ist der Vollstreckungsbescheid?

Das Verfahren ist in §§ 699 ff ZPO gesetzlich geregelt. Legt der Schuldner (Antragsgegner) keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein und zahlt die Forderung nicht, kann der Gläubiger (Antragsteller) einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Wurde er Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu spät eingelegt, gilt er als Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.

Wie geht man mit einem Vollstreckungsbescheid um?

Der Vollstreckungsbescheid wird wie der Mahnbescheid mit der Post versendet. Unter bestimmten Umständen kann er auch direkt durch den Gerichtsvollzieher zugestellt werden.

Die Formalitäten entsprechen denen bei der Mahnbescheid-Zustellung, also: Festhalten des Zustelldatums auf dem Umschlag und Ausstellen einer Zustellungsurkunde für das Gericht. Auf der Rückseite des Vollstreckungsbescheides sind wieder die allgemeinen Erläuterungen  des Gerichts.

Der Vollstreckungsbescheid kann auch an den ausländischen Aufenthaltsort des Antragsgegners/Schuldner gesendet werden.

Sollte der genaue Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt sein,  kann eine öffentliche Zustellung erfolgen. Darunter versteht man, das Aushängen an der Gerichtstafel des zuständigen Amtsgerichtes.

Genau wie beim Mahnbescheid kann innerhalb von 2 Wochen Einspruch eingelegt werden.  Es besteht auch die Möglichkeit des Teileinspruches. Nach dem Einspruch wird der Vorgang an das zuständige Gericht gegeben und dort als streitiges Verfahren verhandelt. Das Streitgericht fordert vom Kläger eine schriftliche Begründung. Liegt diese vor, wird durch das Gericht ein Termin zur mündlichen Verhandlung festgesetzt, zu der auch der Beklagte geladen wird.

Wird die Einspruchsfrist versäumt, gilt der Vollstreckungsbescheid als rechtskräftig. Jeder Einspruch wird dann generell zurückgewiesen.

Noch eine allerletzte Einspruchs- und Verzögerungsmöglichkeit gibt es: die so
genannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Anerkannte Gründe dafür
sind:
• Abwesenheit
• Sittenwidrige Schädigung
Der Vollstreckungsbescheid ist grundsätzlich vorläufig vollstreckbar. Das
bedeutet: Selbst wenn Sie rechtzeitig Einspruch eingelegt haben oder Ihr
verspäteter Widerspruch als Einspruch behandelt wird, hat der Gläubiger das
Recht, jetzt schon zu vollstrecken.
Zwar hat der Schuldner einen Rückzahlungsanspruch, wenn sich im streitigen
Verfahren später herausstellt, dass die Forderung ganz oder teilweise nicht
berechtigt war, aber besser ist es, er stellt einen Antrag auf einstweilige
Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Der Gläubiger besitzt nun einen sogenannten „Zwangsvollstreckungstitel“  mit diesem er Lohn- Kontopfändungen, Mobiliar- und Taschenpfändungen etc. betreiben kann.

Ein Vollstreckungsbescheid als Titel verjährt erst nach 30 Jahren!