Verbraucherinsolvenz und Regelinsolvenz: Unterschiede und Gemeinsamkeiten

Vor zwanzig Jahren löste die Insolvenzordnung (InsO) die bis dahin geltenden Regeln zum Konkursrecht ab. Bis zu diesem Zeitpunkt waren Unternehmen deutlich im Vorteil, was den Umgang mit Schulden angeht. Sie konnten durch einen Konkurs bei null anfangen, während überschuldete Verbraucher keine Möglichkeit hatten, ihre Schulden loszuwerden. Wenn es nicht gelang, sie abzuzahlen, blieben sie ein Leben lang und gingen sogar auf die Erben über, wenn nicht nach dreißig Jahren die Verjährung eintrat. Mit der neuen Insolvenzordnung wurde ein Verbraucherinsolvenzverfahren eingeführt, das Chancengleichheit anstrebt.

Für Selbstständige kommt es auf die Zahl der Gläubiger an

Zwischen dem normalen Insolvenzverfahren, der sogenannten Regelinsolvenz, und dem Verbraucherinsolvenzverfahren besteht kein Wahlrecht. Für Unternehmer gilt das Regelinsolvenzverfahren, für Privatleute die Verbraucherinsolvenz. Nur bei Selbstständigen ist die Abgrenzung ein wenig anders. Grundsätzlich sind sie Unternehmer, deswegen bliebe eigentlich nur die Regelinsolvenz. Oft würde das aber bedeuten, mit Kanonen auf Spatzen zu schießen. Der Insolvenzratgeber www.finkonzept.com erklärt die Ausnahme: Hat ein Selbstständiger weniger als zwanzig Gläubiger und zudem keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen, steht ihm die Privatinsolvenz offen. Schulden aus Arbeitsverhältnissen sind nicht nur ausstehende Löhne und Gehälter. Dazu zählen auch Forderungen der Finanzbehörden und der Sozialversicherungsträger.

Treuhänder oder Insolvenzverwalter

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist wesentlich einfacher als die Regelinsolvenz. Es setzt aber einen gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch voraus. Schuldnerberater mit entsprechender staatlicher Anerkennung sind berechtigt, einen solchen Versuch zu bescheinigen. Während der Insolvenzverwalter im Regelinsolvenzverfahren erhebliche Befugnisse besitzt, unter anderem ein Anfechtungsrecht, wenn der Schuldner Vermögen verschiebt, hat der Insolvenzverwalter in der Privatinsolvenz weit weniger Rechte gegenüber dem Schuldner. Er wird deshalb auch nur als Treuhänder bezeichnet. Das soll aber nicht heißen, die Privatinsolvenz sei ein Spaziergang, im Gegenteil. Nach dem Ende des gerichtlichen Schuldbefreiungsverfahrens beginnt eine Wohlverhaltensphase, die in der Regel sechs Jahre dauert. Eine Verkürzung auf drei Jahre ist möglich. Während dieser Zeit muss der Schuldner einer Arbeit nachgehen oder sich zumindest um eine Stelle bemühen und sein pfändbares Einkommen an den Insolvenzverwalter abtreten. Neue Darlehen sind verboten, nicht einmal ein Dispo-Rahmen auf dem Girokonto oder eine Kreditkarte sind ohne Bonität drin, falls es sich nicht um eine Prepaid-Karte handelt.


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