Zwangsvollstreckung – Fragen und Antworten

Der Mahnbescheid

Der Mahnbescheid wird vom Gläubiger beantragt. Nach Zahlung der Gerichtsgebühren durch den Gläubiger, kann der Mahnbescheid erlassen werden. Voraussetzung ist, dass der Schuldner mit den Zahlungen im Verzug ist. Im Normalfall wird erst eine Mahnung geschickt, was aber nicht zwingend gesetzlich sein muss. Nach 30 Tagen Verzug, kann der Gläubiger das gerichtliche Mahnverfahren einleiten, welches mit dem Mahnbescheid beginnt. Mit diesem Bescheid kann noch nicht vollstreckt werden. Durch das Einleiten des Mahnverfahrens sichert der Gläubiger seine Forderung.

Nach Zustellung des Mahnbescheides hat der Schuldner 14 Tage Zeit Widerspruch einzulegen. Wichtig ist auch zu wissen, dass der Mahnbescheid auch durch Hinterlegen als zugestellt gilt. Es bringt also nichts, die Annahme zu verweigern. Wird der Schuldner sich nicht melden und hat auch keinen Widerspruch eingelegt, kann der Gläubiger nach 14 Tagen den Vollstreckunsbescheid beantragen, mit dem vollstreckt werden kann. Auch hier gibt es die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen diesem Bescheid zu widersprechen. Ist diese Frist ohne Reaktion durch den Schuldner abgelaufen, ist damit die Forderung anerkannt und gerichtlich festgestellt. Der Gläubiger kann dann Schufa-Eintrag veranlassen der gilt, solange die Forderung noch offen ist. Der Vollstreckungsbescheid muss nicht mit der Post geschickt werden, sondern kann auch vom Gerichtsvollzieher übergeben werden.




Der Gerichtsvollzieher

Voraussetzung zu einer Pfändung über den Gerichtsvollzieher ist ein gültiger Vollsteckungsbescheid. Bei seinem ersten Besuch muss man ihn noch nicht in die Wohnung lassen. Allerdings spätestens nach dem zweiten erfolglosen Besuch darf er sich auch ohne Einwilligung Zutritt verschaffen. Er hat das Recht die Wohnung oder das Haus komplett zu durchsuchen.

Was ist Pfändbar

Dinge des täglichen Lebens, oder Gegenstände zur beruflichen Ausübung, dürfen nicht gepfändet werden. Dazu zählen: das normale Mobiliar und der übliche Hausrat (Tische, Stühle, Schränke, Staubsauger, Kühlschrank etc.). Diese Gegenstände oder Dinge zählen zum Existenzminimum.

Fernsehgeräte sind in der Regel unpfändbar. Es sei denn es handelt sich um ein hochwertiges, teures Gerät. Dabei besteht die Möglichkeit einer sog. „Austauschpfändung“. Das wertvolle Gerät wird für ein billiges eingetauscht.

Radios nur dann, wenn es mehr als 1 Gerät pro Haushalt gibt.

Pfändbar: Handys, Fotoapparate, Videokameras, Antiquitäten, Schmuck, Kunstgegenstände, Bargeld (sofern das Existenzminimum beachtet wurd), Waschmaschine (nur bei Alleinstehenden), Micro-Welle (sofern ein Herd vorhanden ist), Auto – Motorrad (wenn es nicht benötigt wird, um zur Arbeit zu gelangen), Computer und sonst. Hardware (wenn sie nicht beruflich benötigt wird).

Gegenstände wo glaubhaft versichert wird, dass sie Drittpersonen gehören, dürfen nicht gepfändet werden. Auch Gegenstände die zu diesem Zeitpunkt noch mit Raten abbezahlt werden, sind pfändungsfrei.

Sollten Gegenstände gepfändet werden, die Mitbewohnern gehören, also Drittpersonen, muss diese Person eine „Drittwiderspruchsklage“ erheben und die Freigabe dieser Dinge beantragen.

Die eidesstattliche Versicherung

Wenn nichts pfändbares zu finden ist, kommt es zur eidesstattlichen Versicherung.

Die eidesstattliche Versicherung (EV) wird beim Gerichtsvollzieher abgelegt. Alle Vermögenswerte müssen komplett und offen dargelegt werden incl. Versicherungen und Sparverträge.

Der Gerichtsvollzieher hat in der Regel einen Vordruck dabei und er stellt auch alle Fragen. Der Schuldner bestätigt mit seiner Unterschrift, dass alle Angaben wahrheitsgemäß erfolgt sind. Wird etwas bewusst verschwiegen, oder falsche Angaben gemacht, kann gegen den Schuldner geklagt werden.

Mit Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist dem Schuldner bekannt, dass er mehr oder weniger zahlungsunfähig ist. Neue Schulden sind dann als Betrugsfall zu sehen. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird in der SCHUFA registriert und das mindert die Kreditwürdigkeit recht stark. Ist der Schuldner nach Ablauf der EV weiter zahlungsunfähig und die Forderung wurde nicht getilgt, wird der Gerichtsvollzieher erneut mit dem Forderungseinzug beauftragt.

Der Schuldner muss nicht für jeden Gläubiger extra einen Offenbarungseid abgeben. Einmal innerhalb von 3 Jahren die EV abgelegt, gilt für alle Schulden und Gläubiger.

Sollte sich der Schuldner weigern den Offenbarungseid abzulegen, kann der Gerichtsvollzieher einen sogenannten „Haftbefehl“ erwirken. Nimmt der Schuldner einen letzten Termin zur Abgabe EV erneut nicht wahr, kann durch den Gerichtsvollzieher verhaftet werden. Nach dem Erlass auf einen Haftbefehl kann der Schuldner jederzeit die EV ablegen und so einer Haftstrafe entgehen.

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