Schulden und Bürgschaften

Ein Bürge wird dann in Anspruch genommen, wenn der ursprüngliche Schuldner die vereinbarten Raten nicht mehr zahlt. An seiner Stelle muss nun der Bürge
so lange bezahlen, bis das komplette Darlehen mit allen Nebenkosten erledigt ist.



Eine Bürgschaft einzugehen, sollte wohl überlegt sein. Denn wenn der Kreditnehmer nicht mehr zahlen kann oder will, muss der Bürge für eine fremde Forderung geradestehen – unter ungünstigen Umständen ein Leben lang, obwohl er von dem Geld nichts gehabt hat.

Es sollte der Grundsatz bestehen, möglichst niemals eine Bürgschaft zu übernehmen! Selbst die besten Freunde und nächsten Verwandte sind keine Garantie, dass alles gut geht. Im Gegenteil – jeder Rechtsanwalt kann Ihnen zahllose Gegenbeispiele liefern. Ein Darlehen läuft über viele Jahre. Und in dieser Zeit liegt es vollkommen außerhalb Ihrer Kontrolle, was mit dem Kredit geschieht. Er kann Not leidend werden durch Arbeitslosigkeit, Scheidung, Unfall, schlechte Konjunktur, Missmanagement und vieles andere mehr. Nicht selten zerbrechen Freundschaften daran.

Allerdings gibt es rechtliche Situationen, wo eine Bürgschaft abgeschüttelt werden kann.

Der Bundesgerichtshof (BGH) und das Bundesverfassungsgericht (BVG) haben dafür einen Kriterien-Katalog aufgestellt, wann eine Bürgschaft sittenwidrig ist.

• Wenn Sie arm waren, als Sie die Bürgschaft eingegangen sind. Das ist dann der Fall, wenn Sie überhaupt kein oder nur ein geringes Einkommen hatten (vgl. BVG 1 BvR 567/89, BGH IX ZR 333/95, BGH XI ZR 248/99).

• Wenn die Bank Sie „auf Vorrat“ zum Bürgen gemacht hat. Sie wusste, dass Sie vermögenslos sind, erwartet aber, dass Sie irgendwann etwas erben. Werden Sie in Anspruch genommen, bevor der Erbfall eintritt, ist das ebenfalls nicht zulässig (vgl. BGH IX ZR 69/96).

• Wenn ein krasses Missverhältnis besteht zwischen Kreditsumme / Bürgschaftshöhe und eigenem Einkommen. Wer 1.500 oder 4.000 Euro netto verdient, würde bei der Bank auch keinen Millionenkredit bekommen. Warum sollte er dann aber als Bürge gut genug sein? (vgl. BGH IX ZR 198/98)

• Wenn Sie keinen direkten Vorteil aus dem Darlehen hatten (Beispiel: Lebenspartner kauft sich von dem Geld ein Motorrad, wofür Sie selbst keinen Führerschein haben).

• Wenn Sie übervorteilt worden sind (Beispiel: der Kreditsachbearbeiter konnte erkennen, dass Sie keine Ahnung von geschäftlichen Dingen haben und vor allem nicht wissen, welche Konsequenzen eine Bürgschaftsübernahme haben kann. Trotzdem erfolgte keine Aufklärung), vgl. BGH IX ZR 227/93.

• wenn Sie der Gläubiger unter Druck gesetzt hat (durch psychischen Druck, durch Drohungen usw. „Wenn Sie nicht mitunterschreiben, dann…“), vgl. BGH IX
ZR 222/94.

Was geschieht mit einer Bürgschaft nach Trennung oder Scheidung?

Wenn ein Ehepartner während der Ehe eine nicht zu beanstandende Bürgschaft für den anderen Partner eingegangen ist, ändert das im Prinzip nichts an der Rechtslage nach einer Trennung bzw. Scheidung. Doch im eigenen Interesse sollte der Bürge unbedingt versuchen, aus der Bürgschaft freizukommen. Andernfalls kann es passieren, dass der Bürge noch nach vielen Jahren die Schulden des Ex-Partners zurückzahlen muss. Das Familiengericht lässt den Ehegatten freie Hand, wie sie dieses Problem im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung lösen. Doch auf einem anderen Blatt steht, ob das Kreditinstitut damit einverstanden ist. Erfahrungsgemäß tun sich die Banken damit schwer, auf einen Bürgen so mir nichts dir nichts zu verzichten. Hier ist Verhandlungsgeschick gefragt.

• Mit den o.g. sittenwidrigen Klauseln lässt sich einiges machen.
• Oder man macht aus eins zwei, d.h. der Kredit wird in zwei Darlehen umgewandelt.
• Am einfachsten geht es, wenn der Kreditnehmer einen neuen Bürgen präsentieren kann.

Unterschied Ausfallbürgschaft – selbstschuldnerische Bürgschaft

Die Ausfallbürgschaft ist der Normalfall. Fällt der Schuldner aus, muss der Bürge weiterzahlen. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ist man immer in der Gefahr, zahlen zu müssen. Man wird behandelt, wie wenn man selbst die Schulden gemacht hätte und der Gläubiger kann sich bei Verzug aussuchen, an wen er sich hält. Also eine noch gefährlichere Sache (natürlich Lieblingskind der Banken).

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