Schulden im Nachlass – Vorsicht!

Jenseits der 50 werden sich viele Menschen Gedanken machen, wie ihr Erbe einmal verteilt werden soll. Dabei gibt es so einige Regeln, welche unbedingt beachtet werden sollen.

Bis 2022 sollen es 350- bis 380 Milliarden Euro sein, die vererbt werden. Die Verteilung ist zwar ungleich verteilt, aber es wird auch viele kleinere Erbschaften geben, auf die man hoffen kann. Sofern der zu Beerbende rechtzeitig „vorgesorgt“ hat. Vorab darüber zu reden, wünschen sich viele Erben, um Streitigkeiten zu vermeiden.  Nach Statistiken mussten ca. 20% der Menschen, die bereits geerbt haben, um ihr Erbe kämpfen. Das mag jetzt viele Leser verunsichern, denn sowas gibt es in ihrer Familie nicht. Glauben Sie mir, ich habe schon so einige Situationen erlebt, wo es so ganz anders gekommen ist.

Das Recht im Erbfall ist so individuell wie das Familienleben. Deshalb hier nur allgemeine Hinweise.

Ein einfaches Beispiel…

Vater und Mutter sind beide 70. Sie sind 40 Jahre verheiratet und haben 2 Kinder, „Manfred“ und „Monika“. Sie haben ein Häuschen im Wert von 250.000 Euro. Weiter besitzen sie ein Bankguthaben von 150.000 Euro.

Quelle: tagblatt.de

Wer sollte ein Testament machen? Jeder, der von der gesetzlichen Erbfolge abweichen will. Die ist im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt – und sieht häufig anders aus, als es sich viele vorstellen. Stirbt ein Ehepartner, so erbt der Überlebende nicht etwa automatisch alles. Laut BGB bekommt er zwar den Hausrat und das Familienauto. Vom eigentlichen Vermögen steht ihm aber nur die Hälfte zu, wenn die Eltern die allgemein übliche „Zugewinngemeinschaft“ hatten und es Kinder gibt. Letztere teilen sich als Verwandte erster Ordnung den Rest des Erbes.

In unserem Beispiel werden 200 000 EUR vererbt, weil dem überlebenden Partner die Hälfte des Vermögens gehört. Er erbt 100 000 EUR und jedes der Kinder 50 000 EUR. Davon unabhängig sind Ansprüche auf Hinterbliebenenrente zum Beispiel der gesetzlichen Rentenversicherung: Sie bekommt nur der überlebende Ehepartner. Hatten die Eheleute Gütertrennung vereinbart, gelten eigene Regeln.

Man sollte wissen, dass jeder sein Erbe mit einem Testament selbst bestimmt, wem er was und wieviel vererbt. Es muss nicht zwingend an Ehepartner und Verwandte vererbt. Es können durchaus auch Stiftungen etc. sein.

Welche Vorgaben gelten für ein Testament.

Der Erblasser muss das gesamte Testament handschriftlich verfassen. Ein maschinell erstelltes Dokument (Schreibmaschine, PC) mit Unterschrift, ist nicht ausreichend. Es muss mit Vor- und Nachnamen unterschrieben sein. Weiter ist der Ort und das Datum anzugeben. Auch ein Notar kann bestellt werden. Entweder dieser den „Letzten Willen“, oder er nimmt ihn schriftlich vom Erblasser entgegen. Der Notar berät beim Abfassen des Testaments. Daneben ist ein Erbvertrag möglich. Darin kann zu Lebzeiten etwa festgelegt werden, dass ein Kind im väterlichen Handwerksbetrieb mitarbeitet und dafür diesen erbt.

Quelle: tagblatt.de

Alle Testamente werden durch das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer seit 2012 erfasst, welche durch einen Notar oder durch ein Gericht verwahrt werden.

Es ist ach möglich, ein eigenhändiges Testament  hier eigenhändige registrieren zu lassen. Dafür muss es beim Nachlassgericht in die „besondere amtliche Verwahrung“ gebracht werden. Testamente sind auch dann gültig, wenn sie in einem Banksafe oder zu Hause verwahrt werden.

Es gibt auch das sogenannte „Berliner Testament“. Hierbei setzen sich die Ehepartner als alleinige Erben ein. Hierbei erben erst die Kinder das Vermögen, beim Tod des länger lebenden Ehepartners. Allerdings können Sie beim überlebenden Partner ihren Pflichtteil geltend machen.

Im Prinzip ist eine Enterbung von Ehepartnern und Kindern möglich. Sie haben dennoch Anspruch auf den so genannten Pflichtteil. Sofern sie nach dem Gesetz erbberechtigt sind. Er ist die Hälfte vom normalen gesetzliche Anspruch.

Tobias kann auf seinem Pflichtteil bestehen. Gibt es ein „Berliner Testament“, kann Manfred erst nach dem Tod beider Eltern nach diesem Pflichtteil verlangen.  In seinem Fall und dem Gesamterbe von 400.000 Euro erhält er 100.000 Euro ausschließlich als Geldleistung. Ein Anteil an dem Häuschen steht ihm nicht zu.

Um den Pflichtteil vollends zu vermeiden, müsste der Erbe den Erblasser getötet oder es versucht haben ihn zu töten. Auch die Fälschung eines Testamentes ist ausreichend für die Versagung des Pflichtteiles.

Wer etwas erbt, erhält nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Verstorbenen.

Quelle: finanztip.de/erbausschlagung/

  • Wer etwas erbt, erhält nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Verstorbenen.
  • Für die Schulden haftet der Erbe mit seinem gesamten Privatvermögen – und nicht nur mit dem Geld, das er geerbt hat.
  • Ist der Nachlass überschuldet, kann man die Erbschaft ausschlagen.
  • Sie müssen sich innerhalb von sechs Wochen entscheiden, ob Sie das Erbe antreten wollen oder nicht. Als Stichtag gilt dabei der Tag, an dem Sie von der Erbschaft erfahren haben.
  • Die Ausschlagung müssen Sie beim Nachlassgericht persönlich zur Niederschrift erklären. Auch ein Notar kann das beurkunden.
  • Ist innerhalb von sechs Wochen nicht klar, ob mehr Schulden als Vermögen vorhanden sind, sollten Sie nicht ausschlagen. Eine Nachlassverwaltung kann sinnvoll sein. Dann zahlen Sie die Schulden nur aus dem Erbe, aber nicht aus Ihrem Privatvermögen.

Weitere Infos unter finanztip.de/erbausschlagung/

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