Ablauf der Verbraucherinsolvenz

Der vereinfachte Verlauf der Verbraucherinsolvenz.

Das Verfahren ist in mehrere Stufen unterteilt:

-die außergerichtliche Einigung
-das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren
-das vereinfachte Insolvenzverfahren


Die außergerichtliche Einigung

Hierbei versuchen Schuldner und Gläubiger zusammen eine Möglichkeit für den Schuldenabbau zu finden. Es wird dem Gläubiger ein sogenannter Schuldenbereinigungsplan vorgelegt, den er annehmen kann und ihm dann zustimmen muss. Der Schuldenbereinigungsplan unterliegt keinen besonderen gesetzlichen Anforderungen. Es müssen aber alle Gläubiger mit einbezogen werden. Zwischen Schuldner und Gläubiger können individuelle Vereinbarungen getroffen werden wie z. B. ein Vergleich, Teilschuldenerlass, Ratenzahlungen, Stundungen usw.

Ist abzusehen, dass sich die Einkommensverhältnisse des Schuldners erheblich verändern, sollte eine Anpassungsklausel vereinbart werden. Sollte sich die finanzelle Situation rapide verschlechtern, kann dann eine verringerte Ratenzahlung erfolgen, oder eine Aussetzung bzw. Stundung der Forderung.

Es ist vorab zu klären, dass dem Schuldner nach Begleichung der Forderung, der gerichtliche Original-Schuldtitel (Vollstreckungsbescheid) ausgehändigt wird. Während der Schuldenbereinigungsplan läuft, dürfen keine zusätzlichen Zwangsvollstreckungen eingeleitet werden.

Stimmen alle Gläubiger deraußergerichtliche Einigung zu und kommt der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nach, besteht nach Ende der Laufzeit Schuldenfreiheit. Wichtige Voraussetzung dafür ist allerdings, dass kein Gläubiger vergesen wurde. der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nach, so ist er am Ende der Laufzeit schuldenfrei. Voraussetzung dafür ist, dass kein Gläubiger vergessen wurde.

Stimmen die Gläubiger nicht zu und es kann keine Einigung erzielt werden, muss dies von einer Schuldenberatung oder Verbraucherzentrale bescheinigt werden. Nur dann kann das gerichtliche Verfahren eingeleitet werden.


gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

Nachdem das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren abgelehnt wurde, beginnt das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren. Der Antrag auf ein Verbraucherinsolenzverfahren wird beim zuständigen Insolvenzgericht vorgelegt. Alle notwendigen Formulare bzw. Anträge sind bundeseinheitlich gestaltet und sind kostenfrei bei Schuldenberatungsstellen und Verbraucherzentralen zu erhalten.

Folgendes muss dem Antrag beigefügt werden:

– Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Verfahrens
– der Antrag auf Restschuldbefreiung
– Übersicht des Vermögens und Einkommens, detailliert aufgeschlüsselt
– Übersicht über alle Gläubiger und deren Forderungen
– zusätzlicher Schuldenbereinigungsplan, der mit dem außergerichtlichen identisch sein
darf
– Abtretungserklärung für einen Treuhänder
– Erklärung, dass alle Angaben vollständig und korrekt sind
– falls erforderlich Antrag auf Stundung der Kosten für das Verfahren

Alle Gläubiger sollen für das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren angeschrieben werden und sind verpflichtet, die Forderungen erneut aufzustellen und dem Schuldner auszuhändigen. Der Schuldner hat das Recht, dies gerichtlich durchzusetzen. Kommt ein Gläubiger dieser Verpflichtung nicht nach, bedeutet dies eine deutliche Benachteiligung seiner Forderung im Verfahren.


Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird nicht sofort eingeleitet, denn zuvor versucht das Gericht eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger zu erzielen. Jetzt müssen nicht mehr alle Gläubiger zustimmen und es entscheidet die Mehrheit.

Bis zur Entscheidung ruht das Verfahren. Wird eine Einigung getroffen, muss der Schuldner die Zahlungen leisten, wie im Schuldenbereinigungsplan aufgeführt. Das weitere Verfahren ist somit nicht mehr erforderlich. Kommt der Schuldner allerdings seinen vereinbarten Zahlungen nicht nach, leben alle Schulden in ihrer ursprünglichen Höhe wieder auf.

Stimmen die Gläubiger diesem Schuldenbereinigungsplan nicht zu, kann das Insolvenzverfahren eröffnet werden.

 

Das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren

Ein Rechtsanwalt wird als Treuhänder eingesetzt und dieser muss das Vermögen des Schuldners verwerten,
inwieweit die Schulden zu tilgen sind.

Nach Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens müssen die Gläubiger ihre Forderungen beim Treuhänder anmelden.

Nach Eröfffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens erfolg die Veröffentlichung in der Tageszeitung oder Internet.Danach wird eine Veröffentlichung in der Tageszeitung oder im Internet.

Sind alle Angaben auf Richtigkeit geprüft, kann die Wohlverhaltensperiode eingeleitet werden.

 

ist nicht für alle möglich

Haben Schuldner in den letzten 3 Jahren falsche Angaben gemacht um event. Kredite oder Sozialleistungen zu erhalten, erfolgt keine Restschuldbefreiung. Dies gilt auch, falls in dem Jahr vor der Verfahrenseröffnung deutlich an Vermögen verschwendet wurde. Wird ein Insolvenzbetrug oder Gläubigerbegünstigung festgestellt, wird nicht nur die Restschuldbefreiung versagt, sondern es hat zudem noch strafrechtliche Konsequenzen. Eine Befreiung kann ebenfalls nicht erfolgen, wenn in den letzten 10 Jahren bereits ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt wurde, oder die Durchführung gescheitert ist.


Die Wohlverhaltensperiode

Während dieser Periode geht jedes pfändbare Einkommen an den Treuhänder über. Die Wohlverhaltensperiode hat eine Dauer von sechs Jahren ab Beginn des gerichtlichen Insolvenzverfahrens, wenn keine Einigung erzielt wurde.

Während der Periode besteht für den Schuldner Arbeitspflicht und bei Arbeitslosigkeit muss jede zumutbare Arbeit angenommen werden. Jeder Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsel ist dem Treuhänder mitzuteilen. Bei Erbschaft ist die Hälfte der Summe an den Treuhänder zu zahlen.

Als Anreiz sieht der Gesetzgeber vor, dass im fünften Jahr zehn Prozent des pfändbaren Einkommens, im sechsten Jahr 15 Prozent des pfändbaren Einkommens beim Schuldner verbleiben.

 

Die Restschuldbefreiung

Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode wird die Restschuldbefreiung vom Gericht ausgesprochenund. Allerdings gilt dies nicht für Geldstrafen, Ordnungs- und Zwangsgelder, oder zinslose Kredite für die Kosten der Verbraucherinsolvenz.

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