Verjährungsfristen bei Schulden

Es gibt mehrere Verjährungsfristen bei Schulden. Ist allerdings bereits ein Titel (Vollstreckungsbescheid) gerichtlich erwirkt, erhöht sich die Verjährungsfrist auf 30 Jahre.

Einzelne Verjährungsfristen bei Schulden:

–> Nach 6 Monaten verjährt der Anspruch des Vermieters aus Veränderungen des Mietvertrages.
–> Nebenkostennachforderungen verjähren ebenfalls nach 12 Monaten.
–> Reparaturrechnungen verjähren nach 2 Jahren.
–> Verjährung nach 3 Jahren sind am häufigsten und betreffen: Sozialversicherungs Beiträge, Darlehen, Notargebühren, Telefonrechnungen, Kredite, Miete, Pacht, Hornorare, Hotel- und Gaststätten Rechnungen.
–> Steuerschulden verjähren nach 5 Jahren.

In genanntem Artikel finden Sie noch eine genaue Aufgliederung der Schuldenarten und ihre einzelnen Verjährungsfristen: https://www.schuldeninfo24.de/?p=2186

Die Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnt zum 1. Januar des Folgejahres und endet am 31.12. nach 3 Jahren. Allerdings kann die Verjährung mit Aktionen unterbrochen werden, nämlich bei folgenden Ereignissen:

–> Anmeldung zum Insolvenzverfahren
–> Klage durch den Gläubiger
–> Zahlungsvereinbarungen
–> Anerkennung der Schuld
–> Zahlung von Teilbeträgen
–> Erlass eines Mahnbescheides

Durch Zahlungserinnerungen und Mahnungen vom Gläubiger oder Anwalt, erfolgt keine Unterbrechung der Verjährungsfrist.

Allerdings tritt die Verjährung nicht automatisch ein, sondern nur durch „Einrede“ des Schuldners gegenüber dem Gläubiger. Bleibt diese Einrede aus, kann man sich bei einem gerichtlichen Mahnverfahren nicht mehr nachträglich darauf berufen.

Behalten Sie also immer Ihre Fristen im Auge und versäumen Sie diese nicht. Reagieren Sie richtig und es bestehen gute Möglichkeiten, so aus einigen Schulden herauszukommen.